Unentgeltliche Rechtspflege im Zusammenhang mit Unterhaltsabänderungsklage gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB: In familienrechtlichen Verfahren ist nur mit Zurückhaltung von der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren auszugehen (E. 2.3); Die Einreichung der Unterhaltsabänderungsklage bereits vor der Geburt eines erwarteten Kindes ist möglich und führt nicht zur Aussichtslosigkeit der Begehren i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO (E. 3.3).
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde richtet sich gegen Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 30. April 2024, mit welchen das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihm eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 2'500.00 für das erstinstanzliche Abänderungsverfahren auferlegt wurde. Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, so kann der Entscheid gemäss Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Beschwerde angefochten werden. Da über die unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO), beträgt die Rechtsmittelfrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Entscheide über die Leistung von Vorschüssen ergehen im Rahmen von prozessleitenden Verfügungen und sind nach Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO ebenfalls mit Beschwerde innerhalb von zehn Tagen anfechtbar (BSK ZPO- Rüegg / Rüegg , 3. Aufl., 2017, Art. 103 N 1a). Die Verfügung vom 30. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2024 zugestellt, weshalb die zehntätige Beschwerdefrist mit Postaufgabe der Beschwerde am 27. Mai 2024 gewahrt wurde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung formell und materiell beschwert und daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Mit seiner Beschwerde rügt er die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch den Zivilkreisgerichtspräsidenten, womit zulässige Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS 221) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO auf Grundlage der Akten. 2.1 Gemäss Art. 117 ff. ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vor-schuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten. Massgeblich sind die finanziellen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchstellung ( Frank Emmel , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2016, Art. 117 ZPO N 4 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 2.2. Der Zivilkreisgerichtspräsident ging in der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2024 von der Aussichtslosigkeit der Begehren des Beschwerdeführers aus, weil D. zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht auf der Welt war und weil selbst bei Berücksichtigung von D. s Geburt genügend finanzielle Mittel vorhanden seien, um den festgelegten Unterhaltsbeitrag an C. weiterhin zu bezahlen. Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, dass die Gewinnaussichten des Klägers beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahren, weshalb der Kläger bei vernünftiger Überlegung, falls er über die nötigen Mittel verfügen würde, diesen Prozess nicht führen würde. Aus diesem Grund sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit seiner Begehren nicht zu bewilligen. 2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und herrschenden Lehre sind Rechtsbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und diese deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 142 III 138 E. 5.1; KGE BL 400 23 203 vom 17. Oktober 2023 E. 5.1). Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (KGE BL 400 23 203 vom 17. Oktober 2023 E. 5.1). In familienrechtlichen Verfahren hingegen kann im Voraus kaum bestimmt werden, wie hoch die Gewinn- und Verlustchancen sind (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PC 120021 vom 7. Juni 2012 E. 4; Daniel Wuffli / David Fuhrer , Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 442). 3.1. Der Beschwerdeführer rügt, das Zivilkreisgericht habe aufgrund der Einreichung der Abänderungsklage am 5. März 2024, also zeitlich vor der Geburt seines Sohnes D. am 19. Mai 2024, zu Unrecht darauf geschlossen, dass kein Abänderungsgrund bestehe. Das Zivilkreisgericht habe ausser Acht gelassen, dass das Gesuch und die Klage unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer 2 Monate vor der Geburt von D. eingereicht worden seien. Auch wenn für das Vorliegen eines Abänderungsgrundes die Verhältnisse bei Einleitung des Verfahrens massgeblich seien, könne vorliegend nicht ausgeblendet werden, dass D. inzwischen am 19. Mai 2024 auf die Welt gekommen sei. Folglich liege eine neue Situation vor, womit eine Anpassung des Unterhalts zu erfolgen habe. 3.2 Wenn sich seit Festsetzung der Unterhaltsbeiträge die Verhältnisse erheblich verändern, setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Die Abänderungsklage untersteht der Untersuchungs- und der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 2 und 3 ZPO; BSK ZGB I- Fountoulakis , 7. Aufl., 2022, Art. 286 N 7a). Die Abänderung eines Unterhaltsbeitrags eines Kindes setzt voraus, dass neue, erhebliche und dauerhafte Tatsachen eintreten, die eine neue Regelung zwingend erscheinen lassen (BGE 137 III 604 E. 4.1.1). Neue familienrechtliche Verpflichtungen, die sich aus der Geburt weiterer Kinder nach Scheidung ergeben, können einen Grund für eine Abänderung der ursprünglich festgelegten Unterhalsbeiträge darstellen (BGer 5A_95/2012 E 3.4; BGer 5A_35/2018 E. 3.1). Der massgebende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob neue Umstände eingetreten sind, ist das Datum der Einreichung der Abänderungsklage (BGE 137 III 604 E. 4.1.1; BGer 5A_230/2019 E. 6.1; BSK ZGB I- Fountoulakis , 7. Aufl., 2022, Art. 286 N 11b). Dies gilt auch, wenn das Gericht das Einkommen (oder Bedarfspositionen) und deren voraussichtliche Entwicklung bestimmt (vgl. BGE 137 III 604 4.1.1; BGer 5A_230/2019 E. 6.1). Das Gericht darf nämlich auch zukünftige Entwicklungen berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Einreichung der Abänderungsklage voraussehbar waren (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LE140050-O/U vom 11. April 2016 E. 5.2; BGE 120 II 285 E. 4b). Bezüglich der Wirkung des Urteils kann der unterhaltspflichtige Elternteil frühestens ab Klageerhebung eine Herabsetzung seines Unterhaltsbeitrags verlangen (BGE 128 III 305 E. 6a). Daraus darf aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass es dem Gericht verwehrt wäre, für die Unterhaltsabänderung einen späteren Zeitpunkt für massgeblich zu bezeichnen (BGer 5A_512/2020 E. 3.3.3). 3.3 Es spricht somit grundsätzlich nichts dagegen, eine Unterhaltsabänderungsklage bereits vor Geburt eines erwarteten Kindes anhängig zu machen. Das erstinstanzliche Gericht hat im Rahmen von Unterhaltsabänderungsklagen die Möglichkeit, die sich im Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits in naher Zukunft abzeichnende Geburt eines weiteren Kindes zu berücksichtigen und allenfalls den Unterhaltsbeitrag ab dem Zeitpunkt jener Geburt abzuändern. Ob dies im vorliegenden Einzelfall gerechtfertigt erscheint, ist durch das erstinstanzliche Gericht im Unterhaltsabänderungsverfahren 120 24 398 I unter Würdigung der Gesamtumstände zu entscheiden. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 296 Abs. 1 ZPO) ist die inzwischen eingetretene Geburt D. s beim Bedarf des Beschwerdeführers nunmehr zu berücksichtigen. Zusammenfassend lässt sich aufgrund der Tatsache, dass die Unterhaltsabänderungsklage bereits vor der Geburt von D. eingereicht wurde, nicht ohne Weiteres auf die Aussichtslosigkeit der Begehren des Beschwerdeführers im Unterhaltsabänderungsverfahren schliessen. 4.1. Die Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts vom 30. April 2024 enthält als Eventualbegründung eine summarische Prüfung, ob ein Abänderungsgrund vorliegt, wenn die Geburt von D. berücksichtigt würde. Diese Prüfung kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, den mit Scheidungsurteil vom 22. November 2022 vereinbarten und festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 980.00 weiterhin zu bezahlen, ohne dass dabei sein zweites Kind eine Ungleichbehandlung erfahren würde. Auch aus diesem Grund seien die Gewinnaussichten des Klägers bzw. Beschwerdeführers beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und seine Begehren somit aussichtslos. 4.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Bedarfsberechnung der Vorinstanz würdige seine finanzielle Situation nicht ausreichend. Die unter Ziffer 2.3 der Beschwerde vom 27. Mai 2024 eingereichte Bedarfsberechnung des Beschwerdeführers zeige klar, dass die vorhandenen Mittel nicht ausreichen würden, um das familienrechtliche Existenzminimum aller Beteiligten zu decken und sich das Manko grösstenteils im Betreuungsunterhalt von D. niederschlage. Der Beschwerdeführer würde sich so immer weiter verschulden. Die Vorinstanz habe nicht erkannt, dass es sich bei den ungedeckten Lebenshaltungskosten seiner Ehefrau um den Betreuungsunterhalt seines Kindes D. und nicht um die blosse «Unterstützung seiner Ehefrau» handle. In diesem Zusammenhang rügt er insbesondere, dass die Fremdbetreuungskosten von C. vom vorranging zu deckenden Barbedarf auszunehmen seien, da dies ansonsten eine Besserstellung des fremdbetreuten C. gegenüber dem persönlich betreuten D. zur Folge habe. 4.3.1 Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung eine Kaskadenordnung etabliert, in welcher Reihenfolge Unterhaltsbeiträge zu verteilen sind: «Vorab ist dem oder den Unterhaltsverpflichteten stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln ist – jeweils berechnet auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums – der Barunterhalt der minderjährigen Kinder, im Anschluss daran der Betreuungsunterhalt und sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und auf das – entsprechend dem dynamischen Begriff des gebührenden Unterhalts je nach finanziellen Verhältnissen enger oder weiter bemessene – familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken, wobei die verschiedenen Unterhaltskategorien in der genannten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, ehelicher oder nachehelicher Unterhalt) aufzufüllen sind und etappenweise vorzugehen ist, indem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird etc. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzminimum der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen.» (BGE 147 III 265 E. 7.3). Zum Vorgehen bei der Unterhaltsberechnung eines Unterhaltspflichtigen mit mehreren unterhaltsansprechenden unmündigen Kindern erwog das Bundesgericht im Einzelnen: «In Mankofällen ist vorab der Barbedarf zu decken. Dies hätte nun aber zur Folge, dass fremdbetreute Kinder bessergestellt würden als persönlich betreute, da nur deren Betreuungsbedarf finanziell gesichert würde. Deshalb rechtfertigt es sich, in solchen Fällen [d.h. Mankofällen] die Kosten der Drittbetreuung vom Barbedarf auszunehmen.» (BGer 5A_708/2017 E. 4.9). Von einem Mankofall ist aber entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nur dann auszugehen, wenn die Barbedarfe der Kinder nicht gedeckt werden können, sondern bereits dann, wenn mit den vorhandenen Geld-mitteln der Barbedarf und/oder der Betreuungsunterhalt der Kinder nicht gedeckt werden kann (vgl. Philipp Maier / Katharina Niederberger / Sara Hampel , Die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen bei Patchworkfamilien, AJP 2019, S. 879 ff., S. 895). 4.3.2. Die Differenz zwischen dem Einkommen und den Lebenshaltungskosten von E. , der Mutter des neugeborenen D. , stellt den Betreuungsunterhalt dar, den der Beschwerdeführer dem gemeinsamen Kind D. schuldet (vgl. auch die Berechnungsbeispiele bei Maier / Niederberger / Hampel , a.a.O., S. 891 ff.). Im Rahmen des Kindsunterhalts sind bei der Bedarfsberechnung somit grundsätzlich der Barunterhalt an C. sowie der Bar- und Betreuungsunterhalt an D. zu berücksichtigen. Wenn die finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die Bar- und Betreuungsunterhalte beider Kinder zu decken, sind die Fremdbetreuungskosten von C. gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts vom Barbedarf auszunehmen (siehe die Berechnung bei Maier / Niederberger / Hampel , a.a.O., S. 893). Die Vorinstanz wird die genauen finanziellen Verhältnisse im Unterhaltsabänderungsverfahren 120 24 398 I zu überprüfen haben, um feststellen zu können, ob sie sich vorliegend erheblich und dauerhaft i.S.v. Art. 286 Abs. 2 ZGB verändert haben, so dass eine Änderung des Unterhaltsbeitrags gerechtfertigt erscheint. Dabei wird sie die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten haben, wobei der Prozessausgang im aktuellen Verfahrensstand nicht abgeschätzt werden kann, zumal das Zivilkreisgericht zahlreiche Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensfragen zu beurteilen haben wird. Bei dieser Ausgangslage hätte die Vorinstanz somit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers nicht wegen Aussichtslosigkeit abweisen dürfen. Die Rüge einer Verletzung von Art. 117 lit. b ZPO durch das Zivilkreisgericht in der angefochtenen Verfügung erweist sich deshalb als gerechtfertigt.
E. 5 Da das Verfahren nicht aussichtlos im Sinne des Art. 117 lit. b ZPO erscheint, ist somit noch die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers als zweite Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 lit. a ZPO) zu überprüfen. Da der Kindsmutter als Gegenpartei im erstinstanzlichen Verfahren gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich kein Rechtsmittel gegen den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers zukommt (BGer 5A_29/2013 E. 1.1) und kein Ausnahmefall vorliegt (vgl. BGer 5A_916/2016 E. 2.1), kann das Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren antragsgemäss selbst beurteilen, ohne dass der Gegenpartei im erstinstanzlichen Verfahren dadurch der Instanzenzug unzulässig verkürzt würde. Eine Rückweisung der Sache an die erste Instanz zur Neubeurteilung ist vorliegend somit nicht erforderlich. 6.1 Die Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. «zivilprozessualer Notbedarf») das Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei nicht als bedürftig, wenn ihr Einkommen grösser als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung sowie die aufgelaufenen Schulden bzw. deren monatliche Abzahlung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist (vgl. statt vieler KGE BL 400 13 57 vom 30. April 2013 E. 3.1). Aufgelaufene Steuern oder andere Schulden sind einzurechnen, sofern diese erwiesenermassen regelmässig abbezahlt werden. Für das Kantonsgericht ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit nach Art. 117 ZPO in erster Linie ausschlaggebend, über welche finanziellen Mittel eine gesuchstellende Partei effektiv verfügt. Entscheidend ist, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Partei zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung tatsächlich lebt und ob ihr eine Prozessführung mit eigenen Mitteln möglich und zumutbar ist oder nicht. Dies ist auch der Grund, weshalb sich beispielsweise die Anrechnung hypothetischen Einkommens oder fiktiven Vermögens verbietet ( Emmel , a.a.O., Art. 117 ZPO N 4). Im Übrigen steht die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stets unter dem Nachzahlungsvorbehalt gemäss Art. 123 ZPO. Aufgrund dieser Überlegungen rechtfertigt es sich zusammenfassend nach der Ansicht des Kantonsgerichts, bei der Prüfung der Bedürftigkeit einer gesuchstellenden Partei nach Art. 117 ZPO effektiv bestehende Verpflichtungen der erwähnten Art zu berücksichtigen, sofern deren Bestand und regelmässige Abzahlung aktenkundig gemacht wird. Nie einzubeziehen sind allerdings Schulden, die für die Anschaffung nicht lebensnotwendiger oder luxuriöser (Konsum-)Güter eingegangen wurden. Die unentgeltliche Rechtspflege ist zu verweigern, wo die gesuchstellende Person gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess auf ein Einkommen verzichtet oder sich gewisser Vermögenswerte entäussert hat, nur um auf Staatskosten zu prozessieren (BGE 126 I 165 E. 3b; BGE 104 Ia 31 E. 4; vgl. Emmel , a.a.O., Art. 117 ZPO N 4; BSK-ZPO, Rüegg / Rüegg , 3. Aufl., 2017, Art. 117 N 8). 6.2 Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (BGer 4A_326/2019 E. 3.3; BGer 4A_270/2017 E. 4.2). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; BGE 120 Ia 179 E. 3a; BGer 5A_75/2017 E. 4.1). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a; BGer 4A_484/2015 E. 5.3; BGer 4A_264/2014 E. 3.2). Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt (BGE 125 IV 161 E. 4a; BGE 120 Ia 179 E. 3a; BGer 4D_69/2016 E. 5.4.3; BGer 5A_142/2015 E. 3.7). 6.3 Mittellosigkeit liegt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn die gesuchstellende Person die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie notwendig sind (BGE 144 III 531 E. 4.1). Es rechtfertigt sich daher vorliegend eine Gesamtrechnung, bei der die gesamten Einkommen und Vermögen dem Bedarf der Familie gegenüberzustellen sind ( Wuffli / Fuhrer , a.a.O., N 266; BSK ZPO- Rüegg / Rüegg , 3. Aufl., 2017, Art. 117 N 13 m.w.H.). 6.4 Für die Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Unterhaltsabänderungsverfahren 120 24 398 I ist auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung bei Klageeinreichung vom 5. März 2024 abzustellen. Demnach nicht zu berücksichtigen ist die Geburt von D. am 19. Mai 2024, welche im Übrigen auch aufgrund des im Beschwerdeverfahren bestehenden Novenverbots gemäss Art. 326 ZPO nicht zu berücksichtigen wäre. Bezüglich der finanziellen Situation des Beschwerdeführers am 5. März 2024 ist festzuhalten, dass er über ein monatliches Einkommen von CHF 5’783.00 (Jahresnettolohn von CHF 69'802.00 abzüglich einmaliger Leistung von CHF 400.00 geteilt durch 12 Monate) verfügt. Gemäss den Belegen des Beschwerdeführers wurden seiner Ehegattin im Dezember 2023 das letzte Mal Arbeitslosentaggelder ausbezahlt. Ein hypothetisches Einkommen ist ihr bei der Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht anzurechnen, weshalb bei ihr kein Einkommen zu berücksichtigen ist. Das Gesamteinkommen der Familie beträgt somit monatlich CHF 5'783.00. Von diesem Einkommen sind der Grundbetrag der Ehegatten (CHF 1'700.00) samt Zuschlag von 15% (CHF 255.00), die Wohnkosten (CHF 1'535.00), die obligatorischen Krankenkassenprämien (CHF 354.00 für den Beschwerdeführer und CHF 381.00 für seine Ehepartnerin), die Unterhaltszahlungen an C. (CHF 980.00), die Auslagen für auswärtige Verpflegung (CHF 220.00), die monatliche Steuerlast (ca. CHF 433.00) sowie unter Umständen Schuldverpflichtungen und Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort in Abzug zu bringen. Die vorstehend bezifferten Bedarfspositionen sind belegt. Da diese bezifferten Bedarfspositionen das Gesamteinkommen der Familie bereits übersteigen, kann vorliegend offenbleiben, ob auch die geltend gemachten Schuldverpflichtungen sowie Fahrzeugkosten zu berücksichtigen sind. Auch das bestehende Vermögen des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie übersteigt den «Notgroschen» von CHF 20'000.00 bis max. CHF 25'000.00, welcher dem Gesuchsteller um unentgeltliche Rechtspflege zu belassen ist (KGE BL 410 14 49 vom 29. April 2014 E. 4), umfangmässig nicht. Der Beschwerdeführer war am 5. März 2024 somit mittellos i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO, weshalb ihm für das Unterhaltsabänderungsverfahren 120 24 398 I vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Aufgrund der Zulässigkeit einer Abänderungsklage vor der veränderungsrelevanten Geburt eines Kindes (vgl. Erwägung 3.3.) erfolgt die Bewilligung rückwirkend bzw. für das ganze erstinstanzlichen Verfahren. Aufgrund der Komplexität des Unterhaltsrechts ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers notwendig ist, weshalb ihm auch eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. 6.5 Bei diesem Verfahrensausgang samt Kostenentscheid (siehe E. 7 sogleich) erübrigt es sich schliesslich, über das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren zu befinden.
E. 7 Damit ist noch über die Verlegung der Prozesskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Die Prozesskosten setzten sich gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen. Im Verfahren um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind nach Art. 119 Abs. 6 ZPO im Grundsatz keine Gerichtskosten zu erheben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Vorschrift auf das kantonale Beschwerdeverfahren allerdings nicht anwendbar (BGE 137 III 470 E. 6.5). Für das vorliegende Verfahren sind somit Kosten zu erheben. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde vollumfänglich durch. Ausgangsgemäss ist deshalb die an sich unterliegende Vorinstanz resp. der Beschwerdegegner kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 600.00 festgesetzt (§ 9 Abs. 2 lit. a, § 3 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und geht zulasten der Staatskasse. Ferner hat die Vorinstanz resp. der Beschwerdegegner für die Parteikosten aufzukommen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Da der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Honorarnote eingereicht hat, setzt das Kantonsgericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen fest (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Unter Berücksichtigung des Umfangs der eingereichten Beschwerde und des mittleren Schwierigkeitsgrads rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung auf CHF 2’000.00 (rund 8 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 250) festzusetzen. Dies scheint auch vor dem Hintergrund angemessen, dass ein Grossteil der Aufwendungen, die der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren angefallen sind, bereits im vorinstanzlichen Verfahren angefallen waren bzw. entsprechende Elemente und Unterlagen auch für das Beschwerdeverfahren übernommen werden konnten. Die Parteientschädigung ist ebenfalls durch die Staatskasse zu entrichten. Ein Auslagenersatz und die Mehrwertsteuer wird mangels entsprechender Parteianträge gemäss kantonsgerichtlicher Praxis nicht hinzugeschlagen (vgl. dazu ausführlich Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 19 196 E. 10.2).
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 30. April 2024 aufgehoben und dem Beschwerdeführer für das Verfahren Nr. 120 24 398 I vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Claudia Rohrer als unentgeltliche Rechtsbeiständin zugeordnet.
- Die Entscheidgebühr von CHF 600.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Kanton Basel-Landschaft auferlegt.
- Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Claudia Rohrer, wird ein Honorar von CHF 2'000.00 (ohne Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber i.V. Nico Imwinkelried Weiterzug : Gegen diesen Entscheid wurde am 24. September 2024 zivilrechtliche Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht (Verfahren Nr. 5A_652/2024) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 13. August 2024 (410 24 131) Zivilprozessrecht / Zivilgesetzbuch Unentgeltliche Rechtspflege im Zusammenhang mit Unterhaltsabänderungsklage gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB: In familienrechtlichen Verfahren ist nur mit Zurückhaltung von der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren auszugehen (E. 2.3); Die Einreichung der Unterhaltsabänderungsklage bereits vor der Geburt eines erwarteten Kindes ist möglich und führt nicht zur Aussichtslosigkeit der Begehren i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO (E. 3.3). Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber i.V. Nico Imwinkelried Parteien A. , vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer, Baslerstrasse 15, Postfach 44, 4310 Rheinfelden, Beschwerdeführer gegen Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost , Hauptstrasse 108/110, 4450 Sissach, Beschwerdegegner Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 30. April 2024 A. Mit einer am 5. März 2024 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost (nachfolgend Zivilkreisgericht) eingereichten Klage verlangte A. (nachfolgend Kindsvater), vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer, gegen B. (nachfolgend Kindsmutter) die Abänderung des Ehescheidungsurteils des Präsidenten des Zivilkreisgerichts vom 22. November 2022. Konkret beantragte er die Abänderung von Ziffer 3 des Urteils (Genehmigung der Ehescheidungsvereinbarung). Dabei sei Punkt 4 der Scheidungsvereinbarung betreffend die Grundlagen der Unterhaltsberechnung dergestalt abzuändern, dass das Nettoeinkommen des Kindsvaters neuerdings CHF 5'300.00 (statt CHF 5'560.00), das Nettoeinkommen der Kindsmutter neuerdings CHF 3'980.00 (statt CHF 3'104.00) und das Nettoeinkommen des gemeinsamen Kinds C. neuerdings CHF 368.00 (statt CHF 360.00) betrage. Weiter sei Punkt 5 der Scheidungsvereinbarung dergestalt abzuändern, dass der Kindsvater mangels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge mehr für das gemeinsame Kind C. zu bezahlen habe (statt CHF 980.00). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung durch seine Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Claudia Rohrer, zu bewilligen sei. B. Ebenfalls am 5. März 2024 reichte der Kindsvater ein Gesuch um superprovisorische Massnahmen beim Zivilkreisgericht ein. Er beantragte vorsorglich die Abänderung des Ehescheidungsurteils des Präsidenten des Zivilkreisgerichts vom 22. November 2022, allerdings nur in Bezug auf Punkt 5 der Scheidungsvereinbarung, und zwar dergestalt, dass der Kindsvater mangels Leistungsfähigkeit rückwirkend ab Gesuchseinreichung keine Unterhaltsbeiträge mehr für das gemeinsame Kind C. zu bezahlen habe (statt CHF 980.00). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung durch seine Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Claudia Rohrer, zu bewilligen sei. Mit Verfügung vom 7. März 2024 wurde das superprovisorische Begehren des Kindsvaters vom 5. März 2024 abgewiesen. C. In der Folge wurden der Kindsvater und die Kindsmutter zur Einigungsverhandlung vom 30. April 2024 vor dem Zivilkreisgericht vorgeladen. Dort bestritt die Kindsmutter das Vorliegen von Abänderungsgründen und beantragte die Klageabweisung. Mit Verfügung vom 30. April 2024 und im Nachgang zur Einigungsverhandlung wies der angerufene Zivilkreisgerichtspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab und setzte dem Kindsvater Frist bis 3. Juni 2024, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'500.00 zu leisten. Zusammenfassend hielt das Zivilkreisgericht in seiner Begründung fest, dass die Gewinnaussichten des Kindsvaters beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahren, weshalb er bei vernünftiger Überlegung, falls er über die nötigen Mittel verfügen würde, diesen Prozess nicht führen würde. D. Gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 30. April 2024 erhob der Kindsvater (fortan Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer, am 27. Mai 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend Kantonsgericht), mit dem Begehren, es sei die Verfügung vom 30. April 2024 aufzuheben, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und seine Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Claudia Rohrer, als unentgeltliche Vertreterin im Abänderungsverfahren 120 24 398 I einzusetzen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge, wobei dem Beschwerdeführer auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und seine Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Claudia Rohrer, als unentgeltliche Vertreterin einzusetzen sei. E. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 verzichtete der Präsident des Kantonsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und leitete die Beschwerde vom 27. Mai 2024 dem Zivilkreisgericht sowie der Kindsmutter (Beklagte im Verfahren 120 24 398 I vor dem Zivilkreisgericht) zur Stellungnahme weiter mit dem Hinweis, dass die Stellungnahme für die Kindsmutter fakultativ sei. Weiter wurden die Akten der Vorinstanz beigezogen und es wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass während der Gerichtsferien für das vorliegende Verfahren der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO nicht gelte. F. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 (Postaufgabe am 5. Juni 2024) nahm das Zivilkreisgericht Stellung und hielt im Wesentlichen fest, dass es an der Verfügung vom 30. April 2024 festhalte und die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers beantrage. Der Beschwerdeführer setze sich nicht mit den Erwägungen des Zivilkreisgerichts auseinander, sondern wiederhole die Argumente, die er bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen habe. Zudem sei bereits anhand der vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Unterhaltstabelle ersichtlich, dass dieser – nach Korrektur des Einkommens um CHF 450.00 nach oben – ohne Weiteres in der Lage sei, den im Jahr 2022 für seinen Sohn C. festgelegten Barunterhalt wie bisher zu leisten, ohne dass sein neugeborenes Kind benachteiligt werde. G. Nachdem von der Kindsmutter keine Stellungnahme eingegangen ist, wurde die Stellungnahme des Zivilkreisgerichts mit Verfügung des Präsidenten der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts vom 14. Juni 2024 an den Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt. Weiter wurde der Schriftenwechsel unter Hinweis auf das freiwillige Replikrecht geschlossen und den Parteien der Beschwerdeentscheid aufgrund der Akten angekündigt. H. Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer eine freiwillige Stellungnahme ein. Er akzeptiere, dass bis zum Zeitpunkt der Geburt seines Sohnes D. noch kein Abänderungsgrund vorgelegen habe. Aufgrund der zu erwartenden Prozessdauer und der Dauer bis zu einem vorsorglichen Abänderungsentscheid für die Dauer des Verfahrens habe er indessen die Klage und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewusst vor der Geburt von D. eingereicht. Weiter wies der Beschwerdeführer in seiner Unterhaltsberechnung darauf hin, dass die Fremdbetreuungskosten von C. vom vorranging zu deckenden Barbedarf auszunehmen seien, da dies ansonsten eine Besserstellung des fremdbetreuten C. gegenüber des persönlich betreuten D. zur Folge habe. Die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts sei entgegen den Erwägungen des Zivilkreisgerichts generell und unabhängig davon einschlägig, ob der Barbedarf der Kinder gedeckt sei oder nicht. Weiter sei der Beschwerdeführer seit April 2024 nicht mehr im Besitz eines GA-FVP, weshalb diese Position bei der Berechnung des Einkommens nicht zu berücksichtigen sei. Ausserdem könne eine einmalige Auszahlung aufgrund fehlender Regelmässigkeit auch keine Berücksichtigung finden, weshalb von einem Einkommen des Beschwerdeführers von ca. CHF 5'600.00 auszugehen sei. I. In den nachfolgenden Erwägungen werden die Begründungen der Anträge des Beschwerdeführers sowie des Zivilkreisgerichts zusammengefasst wiedergegeben, soweit sie für die Beurteilung der Beschwerde rechtserheblich sind. Erwägungen 1. Die Beschwerde richtet sich gegen Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 30. April 2024, mit welchen das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihm eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 2'500.00 für das erstinstanzliche Abänderungsverfahren auferlegt wurde. Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, so kann der Entscheid gemäss Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Beschwerde angefochten werden. Da über die unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO), beträgt die Rechtsmittelfrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Entscheide über die Leistung von Vorschüssen ergehen im Rahmen von prozessleitenden Verfügungen und sind nach Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO ebenfalls mit Beschwerde innerhalb von zehn Tagen anfechtbar (BSK ZPO- Rüegg / Rüegg , 3. Aufl., 2017, Art. 103 N 1a). Die Verfügung vom 30. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2024 zugestellt, weshalb die zehntätige Beschwerdefrist mit Postaufgabe der Beschwerde am 27. Mai 2024 gewahrt wurde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung formell und materiell beschwert und daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Mit seiner Beschwerde rügt er die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch den Zivilkreisgerichtspräsidenten, womit zulässige Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS 221) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO auf Grundlage der Akten. 2.1 Gemäss Art. 117 ff. ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vor-schuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten. Massgeblich sind die finanziellen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchstellung ( Frank Emmel , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2016, Art. 117 ZPO N 4 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 2.2. Der Zivilkreisgerichtspräsident ging in der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2024 von der Aussichtslosigkeit der Begehren des Beschwerdeführers aus, weil D. zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht auf der Welt war und weil selbst bei Berücksichtigung von D. s Geburt genügend finanzielle Mittel vorhanden seien, um den festgelegten Unterhaltsbeitrag an C. weiterhin zu bezahlen. Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, dass die Gewinnaussichten des Klägers beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahren, weshalb der Kläger bei vernünftiger Überlegung, falls er über die nötigen Mittel verfügen würde, diesen Prozess nicht führen würde. Aus diesem Grund sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit seiner Begehren nicht zu bewilligen. 2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und herrschenden Lehre sind Rechtsbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und diese deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 142 III 138 E. 5.1; KGE BL 400 23 203 vom 17. Oktober 2023 E. 5.1). Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (KGE BL 400 23 203 vom 17. Oktober 2023 E. 5.1). In familienrechtlichen Verfahren hingegen kann im Voraus kaum bestimmt werden, wie hoch die Gewinn- und Verlustchancen sind (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PC 120021 vom 7. Juni 2012 E. 4; Daniel Wuffli / David Fuhrer , Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 442). 3.1. Der Beschwerdeführer rügt, das Zivilkreisgericht habe aufgrund der Einreichung der Abänderungsklage am 5. März 2024, also zeitlich vor der Geburt seines Sohnes D. am 19. Mai 2024, zu Unrecht darauf geschlossen, dass kein Abänderungsgrund bestehe. Das Zivilkreisgericht habe ausser Acht gelassen, dass das Gesuch und die Klage unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer 2 Monate vor der Geburt von D. eingereicht worden seien. Auch wenn für das Vorliegen eines Abänderungsgrundes die Verhältnisse bei Einleitung des Verfahrens massgeblich seien, könne vorliegend nicht ausgeblendet werden, dass D. inzwischen am 19. Mai 2024 auf die Welt gekommen sei. Folglich liege eine neue Situation vor, womit eine Anpassung des Unterhalts zu erfolgen habe. 3.2 Wenn sich seit Festsetzung der Unterhaltsbeiträge die Verhältnisse erheblich verändern, setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Die Abänderungsklage untersteht der Untersuchungs- und der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 2 und 3 ZPO; BSK ZGB I- Fountoulakis , 7. Aufl., 2022, Art. 286 N 7a). Die Abänderung eines Unterhaltsbeitrags eines Kindes setzt voraus, dass neue, erhebliche und dauerhafte Tatsachen eintreten, die eine neue Regelung zwingend erscheinen lassen (BGE 137 III 604 E. 4.1.1). Neue familienrechtliche Verpflichtungen, die sich aus der Geburt weiterer Kinder nach Scheidung ergeben, können einen Grund für eine Abänderung der ursprünglich festgelegten Unterhalsbeiträge darstellen (BGer 5A_95/2012 E 3.4; BGer 5A_35/2018 E. 3.1). Der massgebende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob neue Umstände eingetreten sind, ist das Datum der Einreichung der Abänderungsklage (BGE 137 III 604 E. 4.1.1; BGer 5A_230/2019 E. 6.1; BSK ZGB I- Fountoulakis , 7. Aufl., 2022, Art. 286 N 11b). Dies gilt auch, wenn das Gericht das Einkommen (oder Bedarfspositionen) und deren voraussichtliche Entwicklung bestimmt (vgl. BGE 137 III 604 4.1.1; BGer 5A_230/2019 E. 6.1). Das Gericht darf nämlich auch zukünftige Entwicklungen berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Einreichung der Abänderungsklage voraussehbar waren (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LE140050-O/U vom 11. April 2016 E. 5.2; BGE 120 II 285 E. 4b). Bezüglich der Wirkung des Urteils kann der unterhaltspflichtige Elternteil frühestens ab Klageerhebung eine Herabsetzung seines Unterhaltsbeitrags verlangen (BGE 128 III 305 E. 6a). Daraus darf aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass es dem Gericht verwehrt wäre, für die Unterhaltsabänderung einen späteren Zeitpunkt für massgeblich zu bezeichnen (BGer 5A_512/2020 E. 3.3.3). 3.3 Es spricht somit grundsätzlich nichts dagegen, eine Unterhaltsabänderungsklage bereits vor Geburt eines erwarteten Kindes anhängig zu machen. Das erstinstanzliche Gericht hat im Rahmen von Unterhaltsabänderungsklagen die Möglichkeit, die sich im Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits in naher Zukunft abzeichnende Geburt eines weiteren Kindes zu berücksichtigen und allenfalls den Unterhaltsbeitrag ab dem Zeitpunkt jener Geburt abzuändern. Ob dies im vorliegenden Einzelfall gerechtfertigt erscheint, ist durch das erstinstanzliche Gericht im Unterhaltsabänderungsverfahren 120 24 398 I unter Würdigung der Gesamtumstände zu entscheiden. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 296 Abs. 1 ZPO) ist die inzwischen eingetretene Geburt D. s beim Bedarf des Beschwerdeführers nunmehr zu berücksichtigen. Zusammenfassend lässt sich aufgrund der Tatsache, dass die Unterhaltsabänderungsklage bereits vor der Geburt von D. eingereicht wurde, nicht ohne Weiteres auf die Aussichtslosigkeit der Begehren des Beschwerdeführers im Unterhaltsabänderungsverfahren schliessen. 4.1. Die Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts vom 30. April 2024 enthält als Eventualbegründung eine summarische Prüfung, ob ein Abänderungsgrund vorliegt, wenn die Geburt von D. berücksichtigt würde. Diese Prüfung kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, den mit Scheidungsurteil vom 22. November 2022 vereinbarten und festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 980.00 weiterhin zu bezahlen, ohne dass dabei sein zweites Kind eine Ungleichbehandlung erfahren würde. Auch aus diesem Grund seien die Gewinnaussichten des Klägers bzw. Beschwerdeführers beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und seine Begehren somit aussichtslos. 4.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Bedarfsberechnung der Vorinstanz würdige seine finanzielle Situation nicht ausreichend. Die unter Ziffer 2.3 der Beschwerde vom 27. Mai 2024 eingereichte Bedarfsberechnung des Beschwerdeführers zeige klar, dass die vorhandenen Mittel nicht ausreichen würden, um das familienrechtliche Existenzminimum aller Beteiligten zu decken und sich das Manko grösstenteils im Betreuungsunterhalt von D. niederschlage. Der Beschwerdeführer würde sich so immer weiter verschulden. Die Vorinstanz habe nicht erkannt, dass es sich bei den ungedeckten Lebenshaltungskosten seiner Ehefrau um den Betreuungsunterhalt seines Kindes D. und nicht um die blosse «Unterstützung seiner Ehefrau» handle. In diesem Zusammenhang rügt er insbesondere, dass die Fremdbetreuungskosten von C. vom vorranging zu deckenden Barbedarf auszunehmen seien, da dies ansonsten eine Besserstellung des fremdbetreuten C. gegenüber dem persönlich betreuten D. zur Folge habe. 4.3.1 Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung eine Kaskadenordnung etabliert, in welcher Reihenfolge Unterhaltsbeiträge zu verteilen sind: «Vorab ist dem oder den Unterhaltsverpflichteten stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln ist – jeweils berechnet auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums – der Barunterhalt der minderjährigen Kinder, im Anschluss daran der Betreuungsunterhalt und sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und auf das – entsprechend dem dynamischen Begriff des gebührenden Unterhalts je nach finanziellen Verhältnissen enger oder weiter bemessene – familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken, wobei die verschiedenen Unterhaltskategorien in der genannten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, ehelicher oder nachehelicher Unterhalt) aufzufüllen sind und etappenweise vorzugehen ist, indem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird etc. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzminimum der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen.» (BGE 147 III 265 E. 7.3). Zum Vorgehen bei der Unterhaltsberechnung eines Unterhaltspflichtigen mit mehreren unterhaltsansprechenden unmündigen Kindern erwog das Bundesgericht im Einzelnen: «In Mankofällen ist vorab der Barbedarf zu decken. Dies hätte nun aber zur Folge, dass fremdbetreute Kinder bessergestellt würden als persönlich betreute, da nur deren Betreuungsbedarf finanziell gesichert würde. Deshalb rechtfertigt es sich, in solchen Fällen [d.h. Mankofällen] die Kosten der Drittbetreuung vom Barbedarf auszunehmen.» (BGer 5A_708/2017 E. 4.9). Von einem Mankofall ist aber entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nur dann auszugehen, wenn die Barbedarfe der Kinder nicht gedeckt werden können, sondern bereits dann, wenn mit den vorhandenen Geld-mitteln der Barbedarf und/oder der Betreuungsunterhalt der Kinder nicht gedeckt werden kann (vgl. Philipp Maier / Katharina Niederberger / Sara Hampel , Die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen bei Patchworkfamilien, AJP 2019, S. 879 ff., S. 895). 4.3.2. Die Differenz zwischen dem Einkommen und den Lebenshaltungskosten von E. , der Mutter des neugeborenen D. , stellt den Betreuungsunterhalt dar, den der Beschwerdeführer dem gemeinsamen Kind D. schuldet (vgl. auch die Berechnungsbeispiele bei Maier / Niederberger / Hampel , a.a.O., S. 891 ff.). Im Rahmen des Kindsunterhalts sind bei der Bedarfsberechnung somit grundsätzlich der Barunterhalt an C. sowie der Bar- und Betreuungsunterhalt an D. zu berücksichtigen. Wenn die finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die Bar- und Betreuungsunterhalte beider Kinder zu decken, sind die Fremdbetreuungskosten von C. gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts vom Barbedarf auszunehmen (siehe die Berechnung bei Maier / Niederberger / Hampel , a.a.O., S. 893). Die Vorinstanz wird die genauen finanziellen Verhältnisse im Unterhaltsabänderungsverfahren 120 24 398 I zu überprüfen haben, um feststellen zu können, ob sie sich vorliegend erheblich und dauerhaft i.S.v. Art. 286 Abs. 2 ZGB verändert haben, so dass eine Änderung des Unterhaltsbeitrags gerechtfertigt erscheint. Dabei wird sie die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten haben, wobei der Prozessausgang im aktuellen Verfahrensstand nicht abgeschätzt werden kann, zumal das Zivilkreisgericht zahlreiche Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensfragen zu beurteilen haben wird. Bei dieser Ausgangslage hätte die Vorinstanz somit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers nicht wegen Aussichtslosigkeit abweisen dürfen. Die Rüge einer Verletzung von Art. 117 lit. b ZPO durch das Zivilkreisgericht in der angefochtenen Verfügung erweist sich deshalb als gerechtfertigt. 5. Da das Verfahren nicht aussichtlos im Sinne des Art. 117 lit. b ZPO erscheint, ist somit noch die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers als zweite Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 lit. a ZPO) zu überprüfen. Da der Kindsmutter als Gegenpartei im erstinstanzlichen Verfahren gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich kein Rechtsmittel gegen den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers zukommt (BGer 5A_29/2013 E. 1.1) und kein Ausnahmefall vorliegt (vgl. BGer 5A_916/2016 E. 2.1), kann das Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren antragsgemäss selbst beurteilen, ohne dass der Gegenpartei im erstinstanzlichen Verfahren dadurch der Instanzenzug unzulässig verkürzt würde. Eine Rückweisung der Sache an die erste Instanz zur Neubeurteilung ist vorliegend somit nicht erforderlich. 6.1 Die Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. «zivilprozessualer Notbedarf») das Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei nicht als bedürftig, wenn ihr Einkommen grösser als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung sowie die aufgelaufenen Schulden bzw. deren monatliche Abzahlung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist (vgl. statt vieler KGE BL 400 13 57 vom 30. April 2013 E. 3.1). Aufgelaufene Steuern oder andere Schulden sind einzurechnen, sofern diese erwiesenermassen regelmässig abbezahlt werden. Für das Kantonsgericht ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit nach Art. 117 ZPO in erster Linie ausschlaggebend, über welche finanziellen Mittel eine gesuchstellende Partei effektiv verfügt. Entscheidend ist, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Partei zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung tatsächlich lebt und ob ihr eine Prozessführung mit eigenen Mitteln möglich und zumutbar ist oder nicht. Dies ist auch der Grund, weshalb sich beispielsweise die Anrechnung hypothetischen Einkommens oder fiktiven Vermögens verbietet ( Emmel , a.a.O., Art. 117 ZPO N 4). Im Übrigen steht die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stets unter dem Nachzahlungsvorbehalt gemäss Art. 123 ZPO. Aufgrund dieser Überlegungen rechtfertigt es sich zusammenfassend nach der Ansicht des Kantonsgerichts, bei der Prüfung der Bedürftigkeit einer gesuchstellenden Partei nach Art. 117 ZPO effektiv bestehende Verpflichtungen der erwähnten Art zu berücksichtigen, sofern deren Bestand und regelmässige Abzahlung aktenkundig gemacht wird. Nie einzubeziehen sind allerdings Schulden, die für die Anschaffung nicht lebensnotwendiger oder luxuriöser (Konsum-)Güter eingegangen wurden. Die unentgeltliche Rechtspflege ist zu verweigern, wo die gesuchstellende Person gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess auf ein Einkommen verzichtet oder sich gewisser Vermögenswerte entäussert hat, nur um auf Staatskosten zu prozessieren (BGE 126 I 165 E. 3b; BGE 104 Ia 31 E. 4; vgl. Emmel , a.a.O., Art. 117 ZPO N 4; BSK-ZPO, Rüegg / Rüegg , 3. Aufl., 2017, Art. 117 N 8). 6.2 Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (BGer 4A_326/2019 E. 3.3; BGer 4A_270/2017 E. 4.2). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; BGE 120 Ia 179 E. 3a; BGer 5A_75/2017 E. 4.1). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a; BGer 4A_484/2015 E. 5.3; BGer 4A_264/2014 E. 3.2). Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt (BGE 125 IV 161 E. 4a; BGE 120 Ia 179 E. 3a; BGer 4D_69/2016 E. 5.4.3; BGer 5A_142/2015 E. 3.7). 6.3 Mittellosigkeit liegt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn die gesuchstellende Person die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie notwendig sind (BGE 144 III 531 E. 4.1). Es rechtfertigt sich daher vorliegend eine Gesamtrechnung, bei der die gesamten Einkommen und Vermögen dem Bedarf der Familie gegenüberzustellen sind ( Wuffli / Fuhrer , a.a.O., N 266; BSK ZPO- Rüegg / Rüegg , 3. Aufl., 2017, Art. 117 N 13 m.w.H.). 6.4 Für die Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Unterhaltsabänderungsverfahren 120 24 398 I ist auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung bei Klageeinreichung vom 5. März 2024 abzustellen. Demnach nicht zu berücksichtigen ist die Geburt von D. am 19. Mai 2024, welche im Übrigen auch aufgrund des im Beschwerdeverfahren bestehenden Novenverbots gemäss Art. 326 ZPO nicht zu berücksichtigen wäre. Bezüglich der finanziellen Situation des Beschwerdeführers am 5. März 2024 ist festzuhalten, dass er über ein monatliches Einkommen von CHF 5’783.00 (Jahresnettolohn von CHF 69'802.00 abzüglich einmaliger Leistung von CHF 400.00 geteilt durch 12 Monate) verfügt. Gemäss den Belegen des Beschwerdeführers wurden seiner Ehegattin im Dezember 2023 das letzte Mal Arbeitslosentaggelder ausbezahlt. Ein hypothetisches Einkommen ist ihr bei der Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht anzurechnen, weshalb bei ihr kein Einkommen zu berücksichtigen ist. Das Gesamteinkommen der Familie beträgt somit monatlich CHF 5'783.00. Von diesem Einkommen sind der Grundbetrag der Ehegatten (CHF 1'700.00) samt Zuschlag von 15% (CHF 255.00), die Wohnkosten (CHF 1'535.00), die obligatorischen Krankenkassenprämien (CHF 354.00 für den Beschwerdeführer und CHF 381.00 für seine Ehepartnerin), die Unterhaltszahlungen an C. (CHF 980.00), die Auslagen für auswärtige Verpflegung (CHF 220.00), die monatliche Steuerlast (ca. CHF 433.00) sowie unter Umständen Schuldverpflichtungen und Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort in Abzug zu bringen. Die vorstehend bezifferten Bedarfspositionen sind belegt. Da diese bezifferten Bedarfspositionen das Gesamteinkommen der Familie bereits übersteigen, kann vorliegend offenbleiben, ob auch die geltend gemachten Schuldverpflichtungen sowie Fahrzeugkosten zu berücksichtigen sind. Auch das bestehende Vermögen des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie übersteigt den «Notgroschen» von CHF 20'000.00 bis max. CHF 25'000.00, welcher dem Gesuchsteller um unentgeltliche Rechtspflege zu belassen ist (KGE BL 410 14 49 vom 29. April 2014 E. 4), umfangmässig nicht. Der Beschwerdeführer war am 5. März 2024 somit mittellos i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO, weshalb ihm für das Unterhaltsabänderungsverfahren 120 24 398 I vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Aufgrund der Zulässigkeit einer Abänderungsklage vor der veränderungsrelevanten Geburt eines Kindes (vgl. Erwägung 3.3.) erfolgt die Bewilligung rückwirkend bzw. für das ganze erstinstanzlichen Verfahren. Aufgrund der Komplexität des Unterhaltsrechts ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers notwendig ist, weshalb ihm auch eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. 6.5 Bei diesem Verfahrensausgang samt Kostenentscheid (siehe E. 7 sogleich) erübrigt es sich schliesslich, über das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. 7. Damit ist noch über die Verlegung der Prozesskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Die Prozesskosten setzten sich gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen. Im Verfahren um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind nach Art. 119 Abs. 6 ZPO im Grundsatz keine Gerichtskosten zu erheben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Vorschrift auf das kantonale Beschwerdeverfahren allerdings nicht anwendbar (BGE 137 III 470 E. 6.5). Für das vorliegende Verfahren sind somit Kosten zu erheben. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde vollumfänglich durch. Ausgangsgemäss ist deshalb die an sich unterliegende Vorinstanz resp. der Beschwerdegegner kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 600.00 festgesetzt (§ 9 Abs. 2 lit. a, § 3 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und geht zulasten der Staatskasse. Ferner hat die Vorinstanz resp. der Beschwerdegegner für die Parteikosten aufzukommen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Da der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Honorarnote eingereicht hat, setzt das Kantonsgericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen fest (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Unter Berücksichtigung des Umfangs der eingereichten Beschwerde und des mittleren Schwierigkeitsgrads rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung auf CHF 2’000.00 (rund 8 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 250) festzusetzen. Dies scheint auch vor dem Hintergrund angemessen, dass ein Grossteil der Aufwendungen, die der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren angefallen sind, bereits im vorinstanzlichen Verfahren angefallen waren bzw. entsprechende Elemente und Unterlagen auch für das Beschwerdeverfahren übernommen werden konnten. Die Parteientschädigung ist ebenfalls durch die Staatskasse zu entrichten. Ein Auslagenersatz und die Mehrwertsteuer wird mangels entsprechender Parteianträge gemäss kantonsgerichtlicher Praxis nicht hinzugeschlagen (vgl. dazu ausführlich Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 19 196 E. 10.2). Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 30. April 2024 aufgehoben und dem Beschwerdeführer für das Verfahren Nr. 120 24 398 I vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Claudia Rohrer als unentgeltliche Rechtsbeiständin zugeordnet. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 600.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Kanton Basel-Landschaft auferlegt. 3. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Claudia Rohrer, wird ein Honorar von CHF 2'000.00 (ohne Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber i.V. Nico Imwinkelried Weiterzug : Gegen diesen Entscheid wurde am 24. September 2024 zivilrechtliche Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht (Verfahren Nr. 5A_652/2024) erhoben.